Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde L 19 AS 1272/12 NZB noch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Ansprüche der Klägerinnen auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anstelle bereits gewährter Leistungen nach §
Die am 00.00.1963 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.1997 geborenen Klägerin zu 2) und wie diese serbische Staatsbürgerin.
Nach dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte gaben die Klägerinnen an, erstmals am 27.10.2003 zusammen mit einer weiteren Tochter der Klägerin zu 1) eingereist zu sein, weil sie arm seien und es in ihrer Heimat nichts zu essen gebe. Verfolgung hätten sie nicht erlitten und sie wollten keinen Asylantrag stellen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ihnen möglich.
Mit Ordnungsverfügung vom 11.12.2003 der Stadt L wurde die Klägerin zu 1) dauerhaft ausgewiesen und aufgefordert, die Bundesrepublik bis zum 13.01.2004 zu verlassen.
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