LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2013
L 19 AS 2101/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2998/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2013 (L 19 AS 2101/12) - DRsp Nr. 2013/3759

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2101/12

DRsp Nr. 2013/3759

Tenor

Der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2012 wird dergestalt berichtigt, dass es statt "S 37 AS 448/12" richtig heißt "S 37 AS 442/12". Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verfahren, in dem es um die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und damit zusammenhängende Erstattungsforderungen des Beklagten für 04-09/2011 geht, erledigt ist.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1963 geborenen Klägerin zu 2). Der Kläger zu 1) ist seit 11/2009 selbständig als Handwerker/Hausmeister tätig. Mit Bescheid vom 15.03.2011 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für 04-09/2011. Mit Bescheiden vom 11.10.2011 setzte der Beklagte die Leistungen für diesen Zeitraum endgültig fest und forderte von den Klägern die Erstattung von jeweils 323,94 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger "gegen die Bescheide: Erstattung von Leistungsanspruch vom 11.10.2011" wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 05.01.2012 "Erstattung von Leistungen" zurück.