LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2013
L 19 AS 2100/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1642/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2013 (L 19 AS 2100/12) - DRsp Nr. 2013/3758

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2100/12

DRsp Nr. 2013/3758

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind Erstattungsforderungen gegenüber den Klägern in Höhe von noch 436,83 EUR nach einer endgültigen Festsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 05-12/2010 sowie die Höhe der in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt zustehenden Leistungen nach dem SGB II.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1963 geborenen Klägerin zu 2). Im Zeitraum 05-12/2010 lebte im Haushalt auch die am 00.00.1984 geborene Tochter T, die aufgrund ihres Alters vom Beklagten als eigene Bedarfsgemeinschaft geführt wurde. Bis zum 15.08.2010 lebte des Weiteren der am 00.00.1986 geborene Sohn T1 im Haushalt. Die Kosten der 80qm großen Wohnung beliefen sich im vorgenannten Zeitraum auf monatlich 615 EUR für die Bruttokaltmiete sowie 81 EUR an Heizkosten, zusammen 696 EUR, und wurden vom Beklagten als angemessen angesehen.