Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Beginn einer der Klägerin zustehenden Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Klägerin wurde am 00.00.1922 in der damaligen Tschechoslowakei geboren. Sie ist jüdischen Glaubens. Seit 1949 lebt sie in Israel und ist israelische Staatsbürgerin.
Am 11.09.1995 beantragte die Jaffa Golan Investment & Finance Ltd. bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Klägerin die "Anerkennung der Tätigkeiten in Rumänien/Polen/Ungarn/CSFR/Bulgarien/Jugoslawien als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach Para. 17a
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