Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.06.2008 beanspruchen kann; im Berufungsverfahren sind Leistungsansprüche nur noch für Mai und Juni 2008 streitig.
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