LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2012
L 9 AL 286/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 240/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2012 (L 9 AL 286/11) - DRsp Nr. 2012/20799

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 286/11

DRsp Nr. 2012/20799

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.997,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 5.997,31 Euro, das die Beklagte in der Zeit vom 23.12.2006 bis 31.03.2007 an die ehemalige Arbeitnehmerin der Klägerin, die Zeugin C T, gezahlt hat.