LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2012
L 7 AS 348/10
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 64/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2012 (L 7 AS 348/10) - DRsp Nr. 2013/48

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 348/10

DRsp Nr. 2013/48

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 07.12.2005 bis zum 31.03.2006 streitig.

Die am 00.00.1971 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1966 geborene Kläger zu 2) sind Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie leben in Bedarfsgemeinschaft mit dem 2002 geborenen Kläger zu 3) und dem 2005 geborenen Kläger zu 4). Für die Kläger zu 3) und 4) wurde im streitigen Zeitraum Kindergeld gewährt. Ein Antrag auf Kinderzuschlag vom 04.10.2005 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 30.12.2005 mit der Begründung ab, das Einkommen und/oder Vermögen erreiche in den Monaten ab August 2005 bis fortlaufend nicht die Mindesteinkommensgrenze.