LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012
L 20 SO 44/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 464/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012 (L 20 SO 44/11) - DRsp Nr. 2012/20428

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 44/11

DRsp Nr. 2012/20428

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2010 wird zurückgewiesen. Die Klagen laut den Anträgen 4., 5. und 6. der Kläger werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2010 sowie diverse einmalige Leistungen.

Die in den Jahren 1936 bzw. 1941 geborenen Kläger sind miteinander verheiratet. Beide beziehen neben ihren Altersrenten seit Januar 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII von dem Beklagten.

1. 2. 3. 4. 5. 6.