LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012
L 20 SO 302/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 20/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012 (L 20 SO 302/11) - DRsp Nr. 2012/19241

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 302/11

DRsp Nr. 2012/19241

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).

Die 1954 geborene Klägerin war verheiratet mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2007 verstorbenen S (im Folgenden: Der Verstorbene). Aus der Ehe ging eine im Jahr 1977 geborene Tochter hervor. Die Klägerin und ihre Tochter beerbten den Verstorbenen gemeinschaftlich mit je hälftigen Erbteilen.

Für die Bestattung stellte das Beerdigungsinstitut einen Betrag i.H.v. 1.985,60 EUR in Rechnung (Abrechnung vom 12.06.2007). Für die Grabstelle und die Bestattung fielen Gebühren i.H.v. 2.466,00 EUR an (Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.06.2007).

Der Verstorbene stand im Zeitpunkt seines Todes in einem Arbeitsverhältnis bei der Fa. U GmbH. Das monatliche Bruttoeinkommen hieraus belief sich auf etwa 2.500,00 EUR. Die Klägerin hatte keine eigenen Einkünfte.

Nach dem Tod des Verstorbenen gingen u.a. folgende Gutschriften auf dessen Girokonto bei der Volksbank N eG (Nr. 000) ein:

1.998,06 EUR (17.07.2007) "Sterbegeld" U GmbH

125,00 EUR (17.07.2007) Zahlung der gemeinnützigen Unterstützungskasse der U GmbH