LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012
L 20 SO 25/09
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (35) SO 13/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012 (L 20 SO 25/09) - DRsp Nr. 2012/19862

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 25/09

DRsp Nr. 2012/19862

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der ihr im Rahmen einer so genannten "auditiv-verbalen Therapie" entstandenen Kosten hat.

Die im Jahre 2004 geborene Klägerin wurde aufgrund einer erstmals im Alter von 20 Monaten diagnostizierten, beidseitig bestehenden, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit an der Medizinischen Hochschule I im Mai 2006 beidseitig mit Cochleaimplantaten (im Folgenden: CI) versorgt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 bei Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen u.a. des Merkzeichens Gl.

Seit dem 20.04.2006 (Erstgespräch am 11.04.2006) wird die Klägerin im Rahmen einer "auditiv-verbalen Therapie" in der Praxis für auditiv-verbale Therapie von Frau X in E betreut.