LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012
L 20 SO 109/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 (28) SO 146/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2012 (L 20 SO 109/12) - DRsp Nr. 2012/19240

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 109/12

DRsp Nr. 2012/19240

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2012 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zustehen.

Der 1955 geborene Kläger und die erstinstanzlich von ihm schriftlich bevollmächtigte, 1956 geborene X haben eine gemeinsame, 1992 geborene Tochter. Er ist ausgebildeter Elektromechaniker, hat später längere Zeit studiert, teilweise auch Rechtswissenschaften, ohne jedoch einen Abschluss erworben zu haben.

Der Kläger bezog in der Vergangenheit über Jahre hinweg (Sozialhilfe-) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Eine gegen die lediglich darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 gerichtete Klage blieb erfolglos. Dabei ging der erkennende Senat in dem die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zurückweisenden Beschluss vom 29.04.2011 (L 20 SO 48/08) davon aus, dass der Kläger (jedenfalls) mit einem Baugrundstück in I über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG verfügte.