Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Kranken- und zur Pflegeversicherung - bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.95 bis 31.12.1995 - i.H.v. insgesamt 2.769,80 DM, umgerechnet 1.416,18 EUR, zu entrichten hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|