LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2012
L 8 R 239/10
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 281/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2012 (L 8 R 239/10) - DRsp Nr. 2012/19239

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 8 R 239/10

DRsp Nr. 2012/19239

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten Witwenrente nach dem Versicherten N (im Folgenden: der Versicherte) beanspruchen kann.

Die am 00.00.1941 geborene Klägerin heiratete am 26.6.2006 den am 00.00.1908 geborenen Versicherten, einen Witwer. Dieser verstarb am 13.7.2006. Aus der ersten Ehe des Versicherten entstammen eine Tochter und ein Sohn, der vor dem Tod des Versicherten bereits verstorben war und selbst einen Sohn hat. Die Tochter des Versicherten und sein Enkelsohn sind zu je 1/2 Anteil (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts E v. 14.9.2006, XXX) gemeinschaftliche Erben des Versicherten der Eigentümer eines Hausgrundstücks in E war. Im Juni 2006 bezogen die Klägerin und der Versicherte Altersrenten in etwa derselben Höhe von ca. 730,00 Euro netto.