LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.05.2010
L 5 KR 153/09
Fundstellen:
NZS 2010, 567
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 316/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.05.2010 (L 5 KR 153/09) - DRsp Nr. 2010/10031

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 153/09

DRsp Nr. 2010/10031

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu 1/3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über gespeicherte personenbezogene Sozialdaten der Jahre 2001 bis 2003.

Der 1972 geborene Kläger, der in der Zeit vom 01.02.2001 bis zum 13.02.2005 als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der BKK H versichert war, wandte sich unter dem 30.05.2005 an die genannte Krankenkasse und bat um Auskunft, welche medizinischen Leistungen während seiner Mitgliedschaft für ihn abgerechnet worden seien. Er benötige diese Angaben, weil er bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Angaben zu den medizinischen Behandlungen der letzten fünf Jahre machen müsse.