LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2010
L 6 SB 160/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 126/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2010 (L 6 SB 160/09) - DRsp Nr. 2010/10625

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen L 6 SB 160/09

DRsp Nr. 2010/10625

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Das Versorgungsamt L hatte bei der 1934 geborenen Klägerin, bei der die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung einer ständigen Begleitung) zuvor bereits zuerkannt worden waren, zuletzt durch Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2006 den Grad der Behinderung (GdB) mit 80 festgestellt und gleichzeitig die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" verneint. Die beim Sozialgericht Köln (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 SB 91/06 auf die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" geführte Klage nahm sie in Ansehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zurück.