Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.861,29 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt Kostenerstattung (KE) für die Zweitversorgung der Versicherten L H, geb. am 00.00.1995, mit einem Rollstuhl für den Besuch einer Förderschule.
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