LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2012
L 9 AL 291/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 191/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2012 (L 9 AL 291/11) - DRsp Nr. 2012/19238

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 291/11

DRsp Nr. 2012/19238

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Insolvenzgeld.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Kfz- Mechaniker und war bis zum 31.05.2007 als Industriemechaniker bei der Firma O versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Ende der Tätigkeit meldete er sich am 02.05.2007 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Mit Bescheiden vom 01.06.2007 wurde dem Kläger für die Zeit vom 21.06.2007 bis zum 13.06.2008 für die Dauer von 360 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 42,18 Euro täglich unter Berücksichtigung einer Sperrzeit vom 01.06.2007 bis zum 07.06.2007 sowie eines Ruhens wegen Urlaubsabgeltung vom 01.06.2007 bis zum 20.06.2007 bewilligt.