Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf die Anerkennung einer Zahn- und Kieferfehlstellung als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) gemäß § 9 Abs. 2 Siebtes Buch -Sozialgesetzbuch- (SGB VII)) streitig.
Die im Mai 1967 geborene Klägerin spielt seit ihrem 9. Lebensjahr Klarinette. Von 1987 bis 1992 studierte sie Musik mit dem Schwerpunkt Klarinettenspiel. Ab August 1992 bis Ende 2001 war sie in verschiedenen Symphonieorchestern als Klarinettistin tätig.
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