LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2010
L 4 U 51/07
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 137/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2010 (L 4 U 51/07) - DRsp Nr. 2010/17413

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen L 4 U 51/07

DRsp Nr. 2010/17413

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger absolvierte vom 1.4.1961 bis 31. 3. 1964 eine Lehre als Schlosser im Gussstahlwerk in X. Im Anschluss daran war er - unterbrochen durch den Wehrdienst vom 1.7.1967 bis 31.12.1968 - als Schlosser und Rohrleger sowie als Kfz-Mechaniker bei einer Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen beschäftigt. Insoweit wird auf seine Angaben im Fragebogen der Beklagten Bezug genommen, den seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.2.2005 übersandt haben (Blatt 93-96 der Verwaltungsakte der Beklagten). Seit dem 1.1.1985 ist er selbstständig tätig in einem Betonbohr- und Sägebetrieb und bezeichnet seine Tätigkeit als die eines Bauwerksmechanikers.