Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.07.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes, insbesondere darüber, ob erarbeitetes, aber nicht zugeflossenes Arbeitsentgelt, hilfsweise Insolvenzgeld elterngeldsteigernd zu berücksichtigen ist.
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