LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2009
L 9 SO 5/07
Fundstellen:
FEVS 61, 172
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 114/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2009 (L 9 SO 5/07) - DRsp Nr. 2009/8578

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 9 SO 5/07

DRsp Nr. 2009/8578

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für die Zeit ab März 2005.

Die im Jahre 1923 geborene Klägerin beantragte am 10.03.2005 Leistungen der Grundsicherung und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII bei der Beklagten. Sie bezog zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Witwenrente in Höhe von 578,19 EUR netto. An Kosten der Unterkunft und Heizung war von der Klägerin ein Gesamtbetrag von 320,54 EUR (Kaltmiete 213,58 EUR + Nebenkosten 70,66 EUR + Heizkosten 36,30 EUR) monatlich aufzuwenden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung unterhielt die Klägerin folgende Versicherungen der I Versicherungs-AG:

1. Sterbegeldversicherung Nr. 000 aus 1956 über eine Versicherungssumme von 1.000,- DM.

2. Sterbegeldversicherung Nr. 000 aus 1969 über eine Versicherungssumme von 2.000,- DM mit einem Rückkaufswert bei Antragstellung von 922,68 EUR.