LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2013
L 2 AS 2081/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1271/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2013 (L 2 AS 2081/12) - DRsp Nr. 2013/25353

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 2081/12

DRsp Nr. 2013/25353

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 sowie die Feststellung der Nichtigkeit und Grundrechts- sowie Menschenrechtswidrigkeit der Regelungen des SGB II.

Der 1966 geborene Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er bewohnt eine knapp 48 qm große Wohnung, für die er von Januar bis April 2010 eine Grundmiete von 171,89 Euro und Nebenkosten von 63,00 Euro sowie von Mai bis Juni 2010 eine Grundmiete von 171,89 Euro und 68,00 Euro Nebenkosten zu zahlen hatte. Für die Heizversorgung durch eine Gasetagenheizung zahlte der Kläger monatlich 11 Euro Abschlag an einen Energieversorger.