Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008.
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