LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2012
L 5 KR 542/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 191/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2012 (L 5 KR 542/11) - DRsp Nr. 2012/6912

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 542/11

DRsp Nr. 2012/6912

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 2.315,20 Euro.

Die 1929 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin wurde wegen einer Aortenklappenstenose und der Notwendigkeit eines operativen Herzklappenersatzes in der Zeit vom 02.01. bis 14.01.2008 stationär im Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen in Bad P behandelt. Seitens des Sozialdienstes der vorgenannten Klinik wurde am 09.01.2008 die Gewährung einer Anschlussheilbehandlung beantragt, die auf Wunsch der Klägerin in der H-N-Klinik in Bad P, mit der die Beklagte einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, durchgeführt werden sollte. Es werde angefragt, ob es die Möglichkeit einer Teilkostenübernahme gebe. Als vorläufiger Aufnahmetermin sei der 14.01.2008 vereinbart worden.