LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2012
L 15 U 270/12
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 309/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2012 (L 15 U 270/12) - DRsp Nr. 2013/7047

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 15 U 270/12

DRsp Nr. 2013/7047

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Der Bescheid vom 13.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 10.01.2010 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Die 1949 geborene und in W. wohnhafte Klägerin war als Altenpflegerin bei der K-Unfall-Hilfe e. V. in E. beschäftigt. Am Vormittag des 10.01.2010 unternahm sie in W. während ihrer Rufbereitschaft einen Spaziergang mit ihrem Hund. Während der Rufbereitschaft durfte die Klägerin sich innerhalb des Bezirks E./X. frei bewegen, sie musste aber auf ihrem Diensthandy telefonisch erreichbar sein. Als die Klägerin gegen 11 Uhr eine Straße, an deren Rändern sich Schnee häufte, überquerte, klingelte ihr Diensthandy und die Klägerin nahm den Anruf an. Während die Anruferin, eine Kollegin der Klägerin, ihren Namen nannte, übersah die Klägerin die schneebedeckte Bordsteinkante und stürzte. Dabei zog sie sich eine Knöchelfraktur zu.