LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2009
L 12 AS 14/09
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen AS 44/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2009 (L 12 AS 14/09) - DRsp Nr. 2010/426

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 14/09

DRsp Nr. 2010/426

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 12 AS 55/07 durch die Rücknahmeerklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Ursprünglich stand zwischen den Beteiligten die Aufhebung von Leistungsbescheiden und die Geltendmachung des Erstattungsbetrages gegenüber dem Kläger im Streit. Nunmehr begehrt der Kläger nach Berufungsrücknahme die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens.

Der 1947 geborene Kläger stellte im September 2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Antragsformular trug er als nicht getrennt lebenden Ehepartner seine Ehefrau, Frau X E, ein. Als Adresse gab er nach Aktenlage allein "T 00, C" an. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben.

Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Kläger und seine Ehefrau von 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1.077,00 EUR.