Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.01.2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.740,18 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe der Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe Aufwendungen für eine stationäre Wohnheimunterbringung des am 00.00.1985 geborenen M (im Folgenden: der Betroffene) in der Zeit von Juni 2005 bis November 2006 zu erstatten hat.
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