Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.11.2009 abgeändert. Die gegen die Beigeladene mit dem Hilfsantrag gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 16.04.2008, 22.04.2008 und 26.05.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 verurteilt, der Klägerin für die stationären Krankenhausbehandlungen des Patienten T vom 30.09.2007 bis 02.10.2007, vom 21.10.2007 bis 22.10.2007, vom 07.11.2007 bis 21.11.2007 und vom 23.11.2007 bis 24.11.2007 eine Vergütung von 5.577,60 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.577,60 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten mehrerer stationärer Krankenhausbehandlungen des Herrn T (T) zu tragen hat.
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