Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, eine aus zwei in M zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Allgemeinmedizin bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, wendet sich gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) in den Quartalen IV/2005 und I/2006.
Am 21.12.2006 beantragte die Beigeladene zu 1) die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit der von der Klägerin im Quartal IV/2005 vorgenommenen SSB-Verordnungen; einen entsprechenden Antrag stellte sie am 22.03.2007 für das Quartal I/2006.
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