LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2012
L 11 KR 312/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 41/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2012 (L 11 KR 312/10) - DRsp Nr. 2012/15808

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 312/10

DRsp Nr. 2012/15808

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und die Gerichtskosten für Klage- und Berufungsverfahren. Weitere Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger seit 01.01.2002 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Der Kläger ist Inhaber des Einzelunternehmens C (Fenster, Türen, Tore). Im September 1987 mietete er nach eigenen Angaben für die Ausstellung von Grabmalen knapp 3 km entfernt vom Betriebssitz eine Betriebsnebenstätte, die mit den dortigen Aufbauten und den Erlösen aus Steinmetzarbeiten in der Betriebsbilanz gesondert erfasst wurde.