Die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Urteil wie folgt geändert. Die Beigeladene zu 2) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie der Beklagten und der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten, die für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Oktober und November 2007 entstanden sind.
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