Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und deren Erstattung.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2005 fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, unterbrochen im Zeitraum vom 01.05. bis 31.08.2007, in dem er eine Tätigkeit als Grabungszeichner ausübte. In seinem erstmaligen Leistungsantrag erklärte der Kläger, dass er über kein Vermögen, das den Wert von 4.850,00 EUR übersteige, verfüge, und gab in den Folgeanträgen jeweils an, dass sich insoweit keine Änderungen ergeben hätten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.10.2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) wie folgt Leistungen:
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