Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Verpflichtung der Beklagten, im Zusammenhang mit einem Beitragsregress nach § 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger vorzumerken.
Der 1951 geborene Kläger war am 14.02.1989 an einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall beteiligt und bezog aufgrund einer dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule und Stauchung der Lendenwirbelsäule zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab September 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wegen der Folgen eines am 14.02.1997 erlittenen weiteren Verkehrsunfalls bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.10. 1997 erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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