LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2010
L 9 SO 33/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 142/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2010 (L 9 SO 33/08) - DRsp Nr. 2011/20195

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen L 9 SO 33/08

DRsp Nr. 2011/20195

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 die Gewährung eines Zusatzbarbetrages zur persönlichen Verfügung.

Der 1943 geborene Kläger leidet an der Alzheimer-Krankheit und war zunächst im G-Seniorenzentrum untergebracht. Seit dem 09. Februar 2007 lebt er im Haus C in F. Neben den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend Pflegestufe III erhält er von der Beklagten Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Bis November 2006 gewährte ihm die Beklagte neben dem Grundbarbetrag von zuletzt 93,15 EUR auch einen Zusatzbarbetrag von 44,40 EUR nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz/BSHG (§ 133 a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII).