Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der am 19.01.2008 im Rahmen einer Jagdveranstaltung erlittene Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist im Besitz eines Jagdscheins und führt als Mitglied des Deutschen C e.V. P 1927 seit mehr als 20 Jahren seine Deutschen C u.a. als Hundeführer der O Stöbergruppe, die auf Anforderung Forstämter mit Hundeführern versorgt.
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