LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2010
L 12 AL 153/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AL 398/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2010 (L 12 AL 153/10) - DRsp Nr. 2011/488

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 12 AL 153/10

DRsp Nr. 2011/488

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger ab 03.10.2008 zustehenden Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Der am 00.00.1958 geborene Kläger war seit 01.04.1998 bei der Fa. I GmbH als Aufzugmonteur beschäftigt. Im Zeitraum 16.09.2006 bis 30.09.2007 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 30.10.2006 bis 09.07.2007 sowie vom 01.08.2007 bis 30.09.2007 Krankengeld von der Knappschaft als seiner gesetzlichen Krankenkasse. Am 19.09.2007 unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2007, schied zu diesem Zeitpunkt aus der Firma seiner Arbeitgeberin aus und erhielt eine Abfindung in Höhe von 5.500,00 EUR.

Im Anschluss meldete sich am 20.09.2007 zum 01.10.2007 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.