Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4.8.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.3.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
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