LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.09.2010
L 4 U 57/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 188/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.09.2010 (L 4 U 57/09) - DRsp Nr. 2010/19513

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen L 4 U 57/09

DRsp Nr. 2010/19513

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.04.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 14.8.2000 als Versicherungsfall.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist seit Juli 1998 arbeitslos und wohnt innerhalb des Hauses der Eltern mit ihrem Ehemann in einer Einliegerwohnung. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 und den Nachteilsausgleich G (Bescheid vom 14.05.1998). Eigenen Angaben zufolge pflegte sie unentgeltlich als einzige Pflegeperson ihren 1931 geborenen Vater, der seit Februar 2000 Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I bezog sowie ihre mit ihm zusammen lebende 1929 geborene Mutter, bei der seit 1995 zunächst die Pflegestufe II und seit Februar 2001 die Pflegestufe III festgestellt wurde. Bei dem Vater lagen seit 1976 ein GdB von 100 v.H. und die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, aG und B, bei der Mutter seit 1975 ebenfalls ein GdB von 100 und die Nachteilsausgleiche G, aG, B und RF vor.