LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.06.2010
L 9 SO 15/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 67/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.06.2010 (L 9 SO 15/09) - DRsp Nr. 2010/15039

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 9 SO 15/09

DRsp Nr. 2010/15039

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach dem SGB XII streitig.

Der am 00.00 1972 geborene Hilfeempfänger (C.) bezieht seit April 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er leidet an einer progredienten genetisch bedingten Hirnerkrankung mit ataktischer Gangstörung und extrapyramidalen Symptomen. Auf Grund eines Unfalls im Mai 2004 liegt ferner eine Oberarmamputation vor. C. ist schwerbehindert (GdB von 100 sowie Merkzeichen "G", "B" und "H"). Nachdem C. zunächst seit Oktober 1990 Sozialhilfe und ab dem 1. Januar 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bezogen hatte, erhält er seit Januar 2005 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Klägerin. In L wohnte C. in einer Unterkunft, in die er als Nutzungsberechtigter eingewiesen worden war.

Auf seinen Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen vom 25. April 2005 bewilligte der Landschaftsverband S mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 ab dem Aufnahmetag (ab Umzug) für die Dauer von zwölf Monaten regelmäßig fünf Fachleistungsstunden wöchentlich, erbracht vom T Haus in X.