Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe im Anschluss an die Erbringung von Leistungen nach §
Der am 00.00.1992 geborene Kläger ist Roma aus dem Kosovo. Er reiste am 00.02.2004 nach Deutschland ein und bezog seither bis heute ununterbrochen Leistungen nach §
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