LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2013
L 11 KA 66/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 184/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2013 (L 11 KA 66/11) - DRsp Nr. 2013/19546

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 66/11

DRsp Nr. 2013/19546

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verordnungsregresses.

Der Kläger ist Praktischer Arzt und zur vertragsärztlichen Versorgung in C zugelassen. Zumindest in den vorliegend streitgegenständlichen Quartalen besaß er die Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger.

Im März und im Juni 2008 beantragte die Beigeladene zu 1) die Prüfung der Arzneiverordnungen des Klägers in den Quartalen I, II und III/2007 in besonderen Fällen nach § 16 der Prüfvereinbarung. Zur Begründung gab sie an, zu ihren Lasten seien Methadonverordnungen i.H.v. 3.952,43 EUR netto vorgenommen worden, ohne dass eine Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien der BUB-Kommission oder ihr angezeigt worden sei.

Zu den ihm übersandten Prüfanträgen nahm der Kläger keine Stellung bzw. teilte mit, dass er mit einem Regress nicht einverstanden sei.