Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.05.2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 4 AL 127/10 noch erstinstanzlich beim Sozialgericht Detmold anhängig ist. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klage wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt.
Am 05.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (
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