Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9.3.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine Witwenrente nach § 46 SGB VI, und dabei speziell um die Frage, ob eine solche Rente nach § 46 Abs. 2a SGB VI (Fall der sog. Versorgungsehe) ausgeschlossen ist.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist die Witwe des am 0.0.0000 geborenen und am 00.0.0000 verstorbenen A. W.. Beide waren bereits seit den 1990er Jahren liiert. Nach mehreren Fehlgeburten gebar die Klägerin 0000 die gemeinsame Tochter M.. 2011 erkannte Herr W. die Vaterschaft an. Herr W. war gelernter Industriekaufmann und zuletzt selbständig tätig im IT-Bereich.
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