Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Beigeladenen zu 7) in einem Vorverfahren entstandene Kosten zu erstatten sind.
Der Beigeladene zu 7) begehrte eine Zulassung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Teilung des Vertragsarztsitzes sollte mit Dr. D erfolgen. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag durch Beschluss vom 25.08.2010 ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der anwaltlich vertretene Beigeladene zu 7) mit seinem Widerspruch vom 30.09.2010 und legte dar, aus welchen Gründen der Anwendungsbereich von §
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