Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.8.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Am 16.09.1999 beantragte die Klägerin Beschädigtenversorgung beim damals zuständigen Versorgungsamt C nach dem
Das Versorgungsamt zog im Rahmen seiner Amtsermittlung eine Vielzahl von Arztberichten insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin bei und holte eine schriftliche Aussage ihrer Tante G ein. Zudem hörte es die Klägerin an.
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