LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2011
L 9 AL 26/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 18/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2011 (L 9 AL 26/09) - DRsp Nr. 2011/21476

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 26/09

DRsp Nr. 2011/21476

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 351 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der am 00.00.1969 geborene Kläger war seit dem 16.08.1997 bei seinem Vater H in dessen Kfz-Werkstatt beschäftigt. Für den Kläger wurden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Nach Eintritt des Klägers in den Betrieb waren in dem Betrieb nur der Kläger und sein Vater tätig, ab Anfang 2002 zusätzlich noch der Bruder des Klägers und ein Auszubildender.