LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2012
L 8 LW 21/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 LW 3/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2012 (L 8 LW 21/11) - DRsp Nr. 2012/14630

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen L 8 LW 21/11

DRsp Nr. 2012/14630

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Landwirte hat.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger entrichtete in seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund Aufnahmebescheides der Beklagten vom 6.5.1969 in der Zeit vom 1.4.1969 bis zum 31.1.1990 Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung. Sodann gab er sein landwirtschaftliches Unternehmen ab. Aufgrund Bescheides vom 8.11.1988 bezog der Kläger von der Beklagten Betriebs- und Haushaltshilfe bis zum 22.10.1988.

Mit Schreiben vom 16.8.1991 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sein landwirtschaftliches Unternehmen seit dem 1.2.1990 keine Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes mehr darstelle. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben:

"Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Altersgeldanspruch nur gewährleistet ist, wenn u.a. mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt werden.