Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Crosslinking-Behandlung (Kollagenvernetzung der Hornhaut) des linken Auges hat.
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