LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2010
L 17 U 26/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 189/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2010 (L 17 U 26/09) - DRsp Nr. 2010/19512

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen L 17 U 26/09

DRsp Nr. 2010/19512

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der für die Verletztenrente der Klägerin maßgebende Jahresarbeitsverdienst (JAV) neu festzusetzen ist.

Die 1965 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Krankenpflegerin ab dem 01.10.1989 als Krankenschwester tätig, in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 30.06.1991 und vom 01.02.1992 bis zum 31.03.1995 in Teilzeit. In der Zeit vom 22.07.1999 bis zum 27.10.1999 befand sie sich im Mutterschutz, hatte sodann vom 28.10.1999 bis zum 06.12.1999 ihren Jahresurlaub und bezog vom 07.12.1999 bis zum 31.01.2000 Erziehungsgeld. Für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 31.08.2002 vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber eine befristete Teilzeittätigkeit (19,25 Stunden wöchentlich) im Rahmen des Erziehungsurlaubs. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich Einmalzahlungen ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 18.076,74 EUR. Am 06.04.2001 erlitt die Klägerin einen Bandscheibenvorfall und war in der Folgezeit arbeitsunfähig.