LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2012
L 10 P 137/11
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 P 235/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2012 (L 10 P 137/11) - DRsp Nr. 2012/19615

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen L 10 P 137/11

DRsp Nr. 2012/19615

Tenor

Die im Berufungsverfahren erhobene vorbeugende Unterlassungsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens bis zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides am 18.01.2011 und der Sperrung der Veröffentlichung des Transparenzberichtes (Eingang der Mitteilung bei Gericht) tragen die Beklagten, die weiteren Kosten des Klageverfahren ab 19.01.2011 trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der im Berufungsverfahren erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren bis zum 18.01.2011 auf 40.000 Euro, für die Zeit ab dem 19.01.2011 auf 115.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 190.000 festgesetzt. Der Streitwert für die Entscheidung beträgt 75.000 Euro.

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die künftige Unterlassung der Veröffentlichung von Transparenzberichten über die durch die Klägerin betriebene Pflegeeinrichtung auf der Grundlage des § 115 Abs 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der Pflege- Transparenzvereinbarung stationär vom 17.12.2008 (PTVS) durch die Beklagten.

1. 2. 3.